
Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e.V. NuKLA
wird verwaltet von Wolfgang Stoiber
Über uns
NuKLA ist die Leipziger Regionalgruppe der GRÜNEN LIGA Sachsen und setzt sich seit 2011 ausschließlich ehrenamtlich und ohne jede staatliche Unterstützung für den Schutz und die Revitalisierung des Leipziger Auenökosystems ein. Nachdem in den letzten Jahren zunehmend alte Stark- und Biotopbäume in den geschützten Waldgebieten der Forstwirtschaft zum Opfer fallen und massiv in die noch relativ intakte Auen-Waldstruktur eingegriffen wird, Lebensräume streng geschützter Arten zerstört und vom Aussterben bedrohte Arten direkt vernichtet werden, ist die GRÜNE LIGA Sachsen mit NuKLA Ende 2018 vor Gericht gezogen, um rechtlich klären zu lassen, dass FFH- und SPA-Waldschutzgebiete keine Forstwirtschaftswälder sind. In diesem Kampf steht NuKLA allein! Und das in Zeiten des Klimawandels und des dramatischen Artensterbens. Und deshalb bitten wir Euch: "Helft dem Leipziger Auwald!" (Zitat Peter Wohlleben in einer Videobotschaft). Und unterstützt damit auch alle anderen Waldfreunde in Deutschland!
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Staatsanwaltschaft Leipzig
Postfach 2 25
04002 Leipzig
Leipzig, 01.02.2023
Strafanzeige und Strafantraggem. §§ 329 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB i.V.m § 34 BNatSchG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das Amt für Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig, Abteilung Stadtforsten (Teichstraße 20, 04277 Leipzig), bzw. seinen Leiter, Herrn Andreas Sickert, wird hiermit Strafanzeige und Strafantrag aufgrund eines ungenehmigten erheblichen Eingriffs in den prioritär geschützten Lebensraumtyp 91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet „Partheaue“ im Zuge der Umsetzung des Forstwirtschaftsplans 2022 gestellt.
Sachverhalt:
Gemäß § 329 Abs. 4 Nr. 2 StGB wird eine erhebliche Schädigung eines maßgeblichen „natürlichen Lebensraumtyps, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,“ „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gemäß § 329 Abs. 6 StGB leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die gegenständliche forstliche Maßnahme hat im ca. 565 ha großen FFH-Gebiet „Partheaue“ (Landesinterne Nr.: 212, EU-Meldenummer: 4540-301) stattgefunden.
Amtliche Informationen über das FFH-Gebiet „Partheaue“ finden sich hier: https://www.natura2000.sachsen.de/212-partheaue-32411.html
Am 28. Oktober 2022 hat NuKLA e.V. im Zusammenhang mit dem Forstwirtschaftsplan 2022 auf einen zu erwartenden Verstoß gegen geltendes Naturschutzrecht mit folgendem Artikel aufmerksam gemacht (d.h. vor dem im Dezember 2022 stattgefundenen forstlichen Eingriff): https://www.nukla.de/2022/10/der-beschluss-des-stadtrates-zum-forstwirtschaftsplan-2022-verstoesst-gegen-geltendes-naturschutzrecht/
Über die geplanten forstlichen Eingriffe im Rahmen des Forstwirtschaftsplans 2022 hatten NuKLA e.V. und GRÜNE LIGA Sachsen e.V. nur zufällig erfahren. Eine Beteiligung seitens des Amtes für Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig ist nicht erfolgt.
Am 15. Dezember hat NuKLA e.V. bei der Landesdirektion Sachsen eine fach- und rechtsaufsichtliche Prüfung des Verwaltungshandeln der unteren Forstbehörde (Ignorierung der FFH-Prüfpflicht) sowie der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig (fehlerhafte naturschutzrechtliche und –fachliche Einstufung des geplanten Eingriffs in das Plaußiger Wäldchen) beantragt (Anlage 1).
Dass der Eingriff trotz der o.g. Aktivitäten von NuKLA e.V. (mit dem eindeutigen Hinweis, dass eine Durchführung des Eingriffs eine Umweltstraftat darstellen kann) dennoch durchgeführt wurde, hat NuKLA e.V. im Rahmen einer Ortsbesichtigung ebenfalls nur zufällig erfahren.
Eine ausführliche fotografische Dokumentation des forstlichen Eingriffs im Plaußiger Wäldchen findet sich in Anlage 2 zu diesem Schreiben (Überblick: Forstliche Maßnahmen 2022 im Revier Leutzsch, Revierort Plaußiger Wäldchen).
Das durch den Eingriff betroffene etwa 7,8 ha große Plaußiger Wäldchen im FFH-Gebiet „Partheaue“ im Stadtgebiet Leipzig wurde als prioritärer FFH-Lebensraumtyp 91E0 „Erlen-Eschen- und Weichholzauwald“ erfasst. Es gliedert sich in drei Teilflächen, die insgesamt von Eschen und Erlen dominiert werden und unterschiedliche Schichtungen aufweisen. Der Erhaltungszustand wird im Managementplan mit gut angegeben. Als Erhaltungsmaßnahme wird das Zulassen der natürlichen Sukzession auf Teilflächen vorgeschlagen. Beeinträchtigungen bestehen insbesondere hinsichtlich des Wasserhaushaltes und Bodenverdichtungen aufgrund des Einsatzes schwerer Maschinen (MaP-ID 10001, 2008).
Diese Beeinträchtigungen des Bodens wurden durch den forstlichen Eingriff im Dezember 2022 leider deutlich verstärkt.
Eine kartografische Darstellung der FFH-Lebensraumtypen des FFH-Gebietes (darunter auch 91E0) ist in Karte 4-1-1 unter diesem Link („Karten“ anklicken) einzusehen: https://www.natura2000.sachsen.de/212-partheaue-32411.html
Insgesamt ist dieser FFH-Lebensraumtyp gemäß Standard-Datenbogen zum FFH-Gebiet mit 21,74 ha dokumentiert, was einem Flächenanteil von 3,85% am FFH-Gesamtgebiet entspricht: https://www.natura2000.sachsen.de/download/ffh/212_SDB.pdf
Der Forstwirtschaftsplan 2022 sieht entgegen den Erhaltungsmaßnahmen eine Altdurchforstung auf einer Fläche von 3,6 ha vor, bei der insgesamt 252 Festmeter Holz geerntet werden sollen (s. Anlagen 2 und 3). Ob die Maßnahme tatsächlich auf 3,6 ha durchgeführt werden sollte oder nur in einem Teilbereich, ergab sich aus der Tabelle Abb. 11 des Forstwirtschaftsplans nicht. Nach Begutachtung des Eingriffs durch NuKLA e.V. im Januar 2023 ist die Eingriffsgröße von ca. 3,6 ha plausibel. Am Ortsrand von Plaußig wurden zwei Holzstapel gesehen (ein großer und ein kleinerer, s. Fotodokumentation in Anlage 2), das geerntete Holzvolumen konnte allerdings nicht ermittelt werden.
Bei Ansetzung von 3,6 ha Altdurchforstung und einer geplanten Entnahme von 252 Festmetern ergibt sich nach Angabe des Forstwirtschaftsplans eine Entnahme von ca. 70 Festmetern pro Hektar. Das entspricht einem Biomasseentzug von mehr als 18 Prozent und stellt somit einen massiven Eingriff dar.
Das Plaußiger Wäldchen ist ein sehr kleines Waldgebiet, in dem es besonders wichtig wäre, die Biomasse zu halten und zu mehren und dadurch das Waldinnenklima günstig zu gestalten. Durch Biomasseentzug, Auflichtung und Bodenschädigungen kommt es hingegen zu einer Destabilisierung des Bestandes.
Es ist hinreichend bekannt, dass das Auflichten der Kronendächer in Wäldern zu einer deutlichen Erwärmung des Waldbestandes führt, was insbes. angesichts der Klimakrise unbedingt vermieden werden sollte und Bestände insbesondere in Hitzeperioden stark gefährden kann (s. z.B. https://www.greenpeace.de/publikationen/ibisch_et_al_2021_der_wald_in_deutschland_auf_dem_weg_in_die_heisszeit_final.pdf).
Somit ist die erfolgte Maßnahme fachlich betrachtet das Gegenteil einer Maßnahme, die für die Verwaltung des Schutzgebietes dienlich sein könnte. Im Forstwirtschaftsplan wird jedoch behauptet, die Maßnahme sei notwendig, um die Stabilität des Waldbestandes zu erhalten und die Biodiversität zu verbessern. Eine offensichtliche Fehleinschätzung.
Gravierend ist auch das Fehlverhalten der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig bei der Beurteilung des FWP 2022. Auf eine UIG-Anfrage bzgl. der Umsetzung des FWP 2022 hat NuKLA e.V. am 25.11.2022 Informationen zum Verhalten der unteren Naturschutzbehörde erhalten (s. Anlage 3: Forstwirtschaftsplan 2022 und Hausmitteilung des zuständigen Sachbearbeiters der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig vom 16.02.2022).
Aus der übermittelten Hausmitteilung des zuständigen Sachbearbeiters vom 16.02.2022 (s. Anlage 3) ergibt sich, dass eine adäquate naturschutzrechtliche und -fachliche Bewertung des geplanten forstlichen Eingriffs nicht erfolgt ist. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die „Einhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes … auch im Forstwirtschaftsplan berücksichtigt werden“ muss und dass „zur Erhaltung des guten Zustandes eine Bewirtschaftung gemäß der allgemeinen Behandlungsgrundsätze für diesen konkreten Bereich ausreichend“ sei. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (oder Vorprüfung, die allerdings angesichts des geplanten Eingriffs auch nicht ausreichend sein könnte, da eine offensichtliche Unbedenklichkeit nicht zu konstatieren ist) wird nicht eingefordert, was als eindeutiges Versäumnis zu bewerten ist. Der unteren Naturschutzbehörde müssten die Anforderungen an eine FFH-Prüfpflicht, die sich aus dem Urteil des OVG Bautzen ergeben, eigentlich bekannt sein. Das o.g. Schreiben vom 16.02.2022 kann auch keinesfalls als eigene FFH–Verträglichkeitsprüfung angesehen werden, da die eingriffsrelevanten Sachverhalte (s.o., u.a. erheblicher Entzug an Biomasse) nicht gewürdigt wurden und auch keinerlei einschlägiges methodisches Vorgehen i.S. einer FFH-Prüfung erkennbar ist. Dieses Versäumnis der unteren Naturschutzbehörde bedeutet allerdings nicht, dass dem städtischen Forstamt die Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht dennoch hätte bewusst sein müssen.
Das OVG Bautzen stufte den Forstwirtschaftsplan 2018 der unteren Forstbehörde der Stadt Leipzig unter Beachtung des weit auszulegenden Projektbegriffs als Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG und Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ein. Einer besonderen Privilegierung der Forstwirtschaft in europäischen Schutzgebieten wurde mit diesem Urteil eine deutliche Absage erteilt. Das OVG hat überdies der Öffentlichkeit ein frühzeitiges Beteiligungsrecht zuerkannt, und zwar nicht erst auf der Ebene der Ausnahmeprüfung. Eine Einbeziehung der Grünen Liga Sachsen e.V. bzw. NuKLA e.V. ist bzgl. des Forstwirtschaftsplans 2022 jedoch in keiner Weise erfolgt.
Ein sog. integrierter Managementplan, welcher eventuell forstliche Maßnahmen als eindeutige der Verwaltung des Schutzgebietes dienende Maßnahmen ausweisen könnte, liegt für das FFH-Gebiet „Partheaue“ ebenso wenig vor wie für das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“.
Nach unserer Erkenntnislage teilt die Landesdirektion Sachsen die oben genannten Anforderungen hinsichtlich einer FFH-Prüfpflicht im Rahmen von Forstwirtschaftsplänen, die sich aus dem Urteil des OVG Bautzen ergeben.
Die Auswertung des Eingriffs im Plaußiger Wäldchen unter Verwendung der allgemein anerkannten Fachkonvention des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP ergibt, dass der Eingriff eindeutig als erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Lebensraumtyps 91E0 zu werten ist.
https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/planung/eingriffsregelung/Dokumente/lambrecht_u_trautner_-2007.pdf
Durch die Neuanlage von ca. 4 m breiten Rückegassen, die mit schweren Maschinen befahren werden, ergibt sich ein vollständiger und dauerhafter Komplettverlust an Waldfläche.
Im Rahmen des Eingriffs im Plaußiger Wäldchen wurden neue Rückegassen in einer Länge von insgesamt ca. 1,1 km angelegt (s. Anlage 2). Von diesen wurden ca. 0,85 km innerhalb des FFH-Lebensraumtyps 91E0 angelegt. Bei einer Rückegassenbreite von 4 m ergibt sich somit ein Flächenverlust von 3.400 m2 FFH-LRT.
Gemäß Tab. 2 der o.g. Fachkonvention des BfN ergibt sich für den FFH-LRT 91E0 (S. 37) ein Orientierungswert (sog. „Bagatellgrenze“) von 100 m2, da angesichts von insgesamt 21,67 ha FFH-LRT 91E0 im FFH-Gebiet „Partheaue“ (s. Standard-Datenbogen) 1,57 % des LRT (d.h. > 1 % - womit sogar das 1%-Kriterium der Fachkonvention überschritten wird) im FFH-Gebiet direkt durch neue Rückegassen betroffen sind. Das bedeutet, dass die Erheblichkeitsschwelle um einen Faktor von ca. 34 (!) durch die Neuanlage von Rückegassen überschritten wurde.
Hinzu kommt der deutliche Biomasseentzug und die damit verbundene Destabilisierung des FFH-LRT 91E0 infolge der Altdurchforstung in den übrigen Bereichen auf einer Fläche von ca. 3,2 ha (s. Fotodokumentation). Bei dem Bestand, in den eingegriffen wurde, handelt es sich um einen z.T. aufgeforsteten Erlen-Eschenbestand (MaP-ID 10001). Die den Bestand dominierende Gemeine Esche ist eine Art, die in starkem Maße vom Eschentriebsterben betroffen ist. Auch wenn der betroffene Eschenbestand sich durch eine überdurchschnittliche Vitalität auszeichnet, ist davon auszugehen, dass zukünftig (auch ohne Eingriff) einzelne Eschen aufgrund des Eschentriebsterbens absterben würden. Umso unverantwortlicher ist es, im Rahmen einer intensiven Durchforstung den Bestand deutlich aufzulichten, ihn damit „heißzuschlagen“ (Auflichtungen führen zur Aufheizung des Waldes, was zu einer starken Gefährdung des Bestandes führt, s.o.) und womöglich vorhandene Resistenzen zu zerstören. Insgesamt führt der stattgefundene Eingriff zu einer deutlichen Erhöhung der Gefahr, dass der Gesamtbestand von 3,6 ha zusammenbricht und somit nachhaltig entwertet wird. Dies widerspricht nicht nur den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes, sondern auch einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
Auf einer Länge von ca. 100 m wurde die Rückegasse sogar unmittelbar am Partheufer entlang innerhalb des Gewässerrandstreifens gemäß § 38 WHG angelegt, die uferbegleitenden Bäume nahezu sämtlich entfernt (s. Fotodokumentation). Dies widerspricht ebenfalls eklatant einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und ist somit auch nicht über § 38 Abs. 4 Nr. 2 WHG freigestellt.
Das Bundesamt für Naturschutz gibt für die Forstwirtschaft die Handlungsempfehlung, bei Vorkommen des Bibers oder Fischotters einen 50 m breiten Uferstreifen zu belassen. Zwar wurde im betroffenen Plaußiger Wäldchen bisher noch kein Biber- oder Fischotterbau nachgewiesen, die Parthe fungiert hier jedoch als wichtiger Wanderkorridor für die beiden hochmobilen Arten. Hinsichtlich des Bibers ist (bzw. war) der Bereich des Plaußiger Wäldchens auch sehr gut geeignet für zukünftige Bauten.
Die obigen Ausführungen belegen eindeutig, dass die Abteilung Stadtforsten des Amtes für Stadtgrün und Gewässer gegen die Verpflichtung zum Schutz des prioritär geschützten FFH-Lebensraumtyps 91E0 verstoßen hat.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der zuständige Abteilungsleiter Herr Andreas Sickert sich dieser Tatsache bewusst gewesen sein muss. Entweder hat er den Rodungsauftrag direkt erteilt oder er war zumindest in Kenntnis eines solchen Auftrags und ist somit pflichtwidrig untätig geblieben und hat somit durch Unterlassen den o.b. Tatbestand erfüllt.
Wir bitten die Staatsanwaltschaft mit diesem Schreiben, die gebotenen Ermittlungen aufzunehmen.
Um regelmäßige Unterrichtung über den Verfahrensstand wird gebeten.
Mit frdl. Grüßen!Naturschutz und KunstLebendige Auen e. V.
W. Stoiber, Vorsitzender
Anlage 1: Antrag auf fach- und rechtsaufsichtliche Prüfung bei der LDS Anlage 2: Überblick: Forstliche Maßnahmen 2022 im Revier Leutzsch, Revierort Plaußiger Wäldchen (mit Fotodokumentation)Anlage 3: Forstwirtschaftsplan 2022 und Hausmitteilung des zuständigen Sachbearbeiters der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig vom 16.02.2022
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