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Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e.V. NuKLA

managed by Wolfgang Stoiber

About us

NuKLA ist die Leipziger Regionalgruppe der GRÜNEN LIGA Sachsen und setzt sich seit 2011 ausschließlich ehrenamtlich und ohne jede staatliche Unterstützung für den Schutz und die Revitalisierung des Leipziger Auenökosystems ein. Nachdem in den letzten Jahren zunehmend alte Stark- und Biotopbäume in den geschützten Waldgebieten der Forstwirtschaft zum Opfer fallen und massiv in die noch relativ intakte Auen-Waldstruktur eingegriffen wird, Lebensräume streng geschützter Arten zerstört und vom Aussterben bedrohte Arten direkt vernichtet werden, ist die GRÜNE LIGA Sachsen mit NuKLA Ende 2018 vor Gericht gezogen, um rechtlich klären zu lassen, dass FFH- und SPA-Waldschutzgebiete keine Forstwirtschaftswälder sind. In diesem Kampf steht NuKLA allein! Und das in Zeiten des Klimawandels und des dramatischen Artensterbens. Und deshalb bitten wir Euch: "Helft dem Leipziger Auwald!" (Zitat Peter Wohlleben in einer Videobotschaft). Und unterstützt damit auch alle anderen Waldfreunde in Deutschland!

Latest project news

Es kommen neue Rechtsstreitigkeiten auf uns zu

  Wolfgang Stoiber  24 February 2024 at 11:20 AM

Gern möchten wir heute mitteilen, dass wir zwar bereits 2020 vor dem OVG Bautzen einen Erfolg erzielt haben, aber dennoch in großer Sorge sind, wie wir weiterhin die Auwälder vor den Sägen der Forstbetriebe retten können. Sie erinnern sich an unsere beiden Umweltschadens-Anzeigen aus dem Jahr 2019. Diese wurden leider noch immer nicht bearbeitet, weshalb wir Mitte 2023 den Sächsischen Staatsminister Günther (GRÜNE) angefragt haben, warum, wieso hier keine Bearbeitung erfolgt. Nachdem dieser auch nicht weiterhelfen konnte - wenn nicht er, wer dann? - haben wir Anfang Dezember beim Sächsischen Innenminister Schuster (CDU) eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin der Landesdirektion wegen Untätigkeit verfasst: https://www.nukla.de/2023/12/gruene-liga-sachen-e-v-reicht-dienstaufsichtsbeschwerde-gegen-die-praesidentin-der-landesdirektion-sachsen-aufgrund-der-langjaehrigen-ignoranz-gegenueber-dem-auwaldschutz-in-leipzig-ein/
Am 24. Januar teilte uns das Innenministerium mit, dass weder die Präsidentin noch die Landesdirektion oder sonst wer etwas vernachlässigt oder falsch gemacht hätten, die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde, wie erwartet, abgelehnt. Dazu dies: https://www.nukla.de/2024/02/landesdirektion-sachsen-feiert-in-diesem-monat-ihr-5-jaehriges-untaetigkeitsjubilaeum-beim-schutz-des-leipziger-auwaldes-vor-der-intensivforstwirtschaft/
Da wir bekannterweise nicht locker lassen, haben wir nachgehakt, hier unser neuerliches Schreiben im Wortlaut:
Einschreiben Sächsisches Staatsministerium des InnerenHerrn Staatsminister Armin SchusterWilhelm-Buck-Str. 201097 Dresden
vorab per E-Mail

Leipzig, 15.02.2024
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin der Landesdirektion Sachsen (LDS)
Sehr geehrter Herr Staatsminister Schuster,sehr geehrte Frau Fricke-Kuhnt,
ich möchte Ihr Schreiben vom 24.01.2024 nicht unkommentiert lassen und dazu wie folgt Stellung nehmen:
Sie führen aus, dass das Verhalten der Präsidentin der LDS weder eine Verletzung dienstlicher Pflichten noch ein anderweitiges Fehlverhalten darstellt.
In § 33 Abs. 1 BeamtStG sind die Grundpflichten öffentlicher Bediensteter geregelt wie folgt:
„Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“
Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG 23.10.1952 – Az. 1 BVB 1/51, BVerfGE 2, 1 Rn 38 = NJW 1952, 1407; VerfG Brandenburg 20.5.2022 –Az. 94/20 Rn- 73; VG Greifswald 14.1.2022 – Az. 11 A 1298/20 HGW, BeckRS 2022, 731 Rn. 56).
Das OVG Bautzen hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 – 4 B 126/19 (ZUR 2020, 612, beck-online) entschieden, dass ein Forstwirtschaftsplan, der sowohl Maßnahmen vorsieht, die der Verwaltung des Gebiets dienen, als auch Maßnahmen, bei denen dies nicht der Fall ist, insgesamt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.In Rn. 71 des Beschlusses heißt es konkret:
„Da der hier streitige Forstwirtschaftsplan sowohl Maßnahmen vorsieht, die der Verwaltung des Gebiets dienen, als auch Maßnahmen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist der Plan insgesamt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, die gewährleistet, dass auch ein nicht der Erhaltung dienender Bestandteil eines Plans oder Projekts, zu dessen Zielen u. a. die Erhaltungsbewirtschaftung gehört, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden kann (vgl. Europäische Kommission, Natura 2000, ABl. C 33 v. 25. Januar 2019, S. 26 f.). Ausgangspunkt dafür ist hier die Überlegung, dass die im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen forstlichen Maßnahmen zwar unterschiedlichen Zwecken -nämlich der Gebietsverwaltung einerseits und vorrangig der Verkehrssicherung andererseits – dienen, sich aber dennoch in dem Sinne einheitlich auf das Gebiet auswirken sollen, als durch sie das im Managementplan beschriebene Ziel der Gebietserhaltung und -entwicklung gefördert werden soll. Aufgrund der Interdependenz der forstlichen Maßnahmen, die mit dem Einschlag von Bäumen verbunden sind, … kann hier keine Trennung von Maßnahmen der Gebietsverwaltung von solchen Maßnahmen erfolgen, die anderen Zwecken dienen und daher einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen.“
In Kenntnis dieser richterlichen Vorgaben und den Anträgen der Grünen Liga Sachsen e.V., die auf die Umweltschäden hinwiesen, blieb es im Wesentlichen bei Untätigkeit. Dies betrachtet der Unterzeichner als ausreichende Verletzung der Dienstpflichten.Ist ein Biodiversitätsschaden eingetreten oder besteht zumindest die Gefahr hierfür, so treffen (zunächst) den Verantwortlichen verschiedene Pflichten, ohne dass es hierzu erst einer entsprechenden behördlichen Verfügung bedarf:
Gemäß § 4 USchadG hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten, sobald die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht oder ein Umweltschaden bereits eingetreten ist. Nach § 5 USchadG hat er darüber hinaus unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und – wenn ein Umweltschaden bereits eingetreten ist – gemäß § 6 USchadG die erforderlichen Schadensbegrenzungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten sind einerseits die Behörden selbst berufen, zum anderen können hieran aber auch betroffene Dritte sowie die nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten bzw. sonst klagebefugten Umweltverbände mitwirken. Da weder die Stadt Leipzig noch die LDS sich hier berufen fühlten, hat die Grüne Liga Sachsen e.V. die Durchsetzung der Pflichten mit ihren Anträgen vom 18.02.2019 bzw. 22.02.2022 angemahnt.
Gemäß § 7 Abs. 1 USchadG überwacht die zuständige Behörde, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen durchgeführt werden. § 7 Abs. 2 USchadG ermächtigt sie zur Ergreifung der erforderlichen Interventionsmaßnahmen. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 USchadG (»kann«) steht der Behörde dabei ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Gemäß § 10 USchadG »wird« die zuständige Behörde aber zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder wenn ein Betroffener oder ein klagebefugter Umweltverband – wie hier - dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Insoweit wird vertreten, dass, jedenfalls sobald ein Umweltschaden eingetreten ist, kein Ermessen mehr bestehe.
Um es der Verwaltung leichter zu machen, nachfolgende Hinweise: Ein Umweltschaden lag und liegt durch die fortwährende Praxis der Rodungen um Auwald vor. Falls dies nach Auffassung der Behörde nicht so sein sollte, ignoriert diese die einschlägigen Methodenstandards zur Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen in FFH-Gebieten und deren Lebensraumtypen. So ist v.a. die „Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ des Bundesamtes für Naturschutz eine auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte fachliche Grundlage. In dieser werden z.B. Flächenverluste von 50 – 500 m2 Hartholzauwald als erheblich bewertet. Alleine die Größe der 2019 angezeigten beiden Kleinkahlschläge von Sachsenforst in diesem FFH-Lebensraumtyp betrug ca. 10.000 m2, d.h. das 20 - 200-fache des Grenzwertes. Hinzu kommen noch zahlreiche weitere Eingriffe durch weitere Kleinkahlschläge, Sanitärhiebe und intensive Altdurchforstungen. Es ist somit völlig offensichtlich, dass der angezeigte Umweltschaden tatsächlich eingetreten ist. Dieser Umweltschaden ist auch erheblich im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BNatSchG.
Eine sogenannte Enthaftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu verneinen, wenn die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten zuvor von der zuständigen Behörde nach den § 34, § 35, § 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 3 BNatSchG genehmigt wurden oder zulässig sind. Eine Verträglichkeitsprüfung hat es gerade nicht gegeben und eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG ist nicht bekannt.
Mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 10 USchadG sowie des dahinterstehenden Gemeinschaftsrechts ist ein intendiertes Ermessen derart anzunehmen, dass die zuständige Behörde (auf Antrag hin) tätig zu werden hat, sobald ein Umweltschaden eingetreten und keine dem entgegenstehenden besonderen Gründe, wie z. B. eine schwierige und unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordernde Beweisführung, vorliegen. Die Schäden treten in Form der Kleinkahlschläge, Sanitärhiebe etc. offen zutage und bedürfen keiner umfangreichen Beweiswürdigung.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Behörde es selbst in der Hand hat, alle entsprechend nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Umweltschaden ist vorhanden ebenso wie die gerichtliche Entscheidung, die solcherlei Maßnahmen verbietet. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert nun ein stringentes Vorgehen zum Erreichen des vom Gesetz vorgegebenen Zwecks, nämlich Gefahrenabwehr und Sanierung durch den Verantwortlichen sowie die behördliche Überwachung desselben.
Es genügt nicht, dass man sich Sachberichte vorlegen lässt und darauf wartet, dass irgendwann ein Managementplan erarbeitet wird, in der Zwischenzeit aber munter durch aktives Tun der Forstverwaltung die Umweltschäden im Leipziger Auwald vertieft werden. Unabhängig von der Fortschreibung des Managementplans, der angeblich für die Bearbeitung der Anträge nach § 10 USchG wesentlich sein soll, kann auf den vorhandenen Managementplan zurückgegriffen werden. Wenn aber der künftige Plan zur Klärung des Sachverhalts wesentlich und so für die Bearbeitung eines Antrages erforderlich wäre, hätte die LDS folgende Dinge zu tun: Zum einen ist die Behörde mit ausreichend Personal zu versehen und es sind enge Fristen für die Umsetzung des Managementplans zu setzen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Erfolgt dies nicht, liegt sehr wohl ein Organisationsverschulden vor. Zum anderen sind in der Zeit des für die LDS unklaren Lage Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen auszusetzen. Nur so können weitere Umweltschäden verhindert werden. Auf diese Weise bestünde auch ein Interesse daran, den Managementplan fertigzustellen, um die seitens der Forstwirtschaft gewünschte Bewirtschaftung wiederaufnehmen zu können. Das tut die LDS jedoch nicht. Lieber verstößt die Behörde wissentlich gegen die Entscheidung des OVG Bautzen vom 09.06.2020 und damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung.
Abgesehen vom künftigen Managementplan existieren ein aktueller Plan, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und besagtes OVG-Urteil; auf diesen Grundlagen könnte und müsste sich die LDS bei einer Entscheidung stützen. Auf Grund der vorgenannten Tatsachen besteht sehr wohl dienstliches Fehlverhalten der Präsidentin der LDS.
Gerne können wir auch gerichtlich klären lassen, ob die Praxis der LDS dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht.
Bisher bestand noch die Hoffnung, dass eine Beschwerde an höchster Stelle ein Bewusstsein für die Notwendigkeit der Einhaltung der Gesetze mit entsprechendem Umsetzungswillen mit sich brächte. Ihrer wohlwollenden Einschätzung und Antwort sehen wir daher bis 15.03.2024 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen! GRÜNE LIGA Sachsen e. V.W. Stoiber Vorstand

Seien wir gespannt darauf, wie es weitergehen wird, sollten wir den Klageweg beschreiten, werden wir erneut um Gelder werben müssen. 



















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