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Allianz "Rechtssicherheit f.polit.Willensbildung"

wird verwaltet von Marie W.

Über uns

Zivilgesellschaft ist gemeinnützig – doch Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich regelmäßig politisch äußern, sind ständig der Gefahr ausgesetzt, ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren. Das wollen wir ändern und Rechtssicherheit schaffen durch gesetzliche Klarstellungen. Die Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung" e.V. ist ein Zusammenschluss von über 220 Vereinen und Stiftungen.

Letzte Projektneuigkeit

Exakt neutral?!

  Marie W.  15. Juli 2026 um 17:25 Uhr

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Liebe Spender*innen,

Der Mythos „Neutralitätsgebot“ ist ein zähes Unkraut. Es schießt überall dort aus dem Boden, wo die AfD öffentlich kritisiert wird, oder die Zivilgesellschaft laut ist.Es ist Leitmotiv in parlamentarischen Anfragen und rankt inzwischen in Förderbedingungen von Ministerien, Sonderberichte der Rechnungshöfe, und Anträge von Landtagsfraktionen hinein. Der Mythos „Neutralitätsgebot“ für gemeinnützige Organisationen führt wirkungsvoll zu Selbstzensur – obwohl dieses Gebot im Gemeinnützigkeitsrecht überhaupt nicht vorkommt.

Lange Zeit war die „Neutralität" ein Gegenstand der Regierungsarbeit im Wahlkampf: die „Willensbildung“ solle sich „vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin“. 1977 gibt Bundesverfassungsgericht der Union recht, die gegen millionenschwere Regierungswerbung der SPD vor der Wahl 1976 geklagt hatte. Im Wahlakt solle sich „die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt" (BVerfGE 44, 125). Greife die Regierung mit den Mitteln des Staates in die Meinungsbildung ein, würde die Macht sich ihre eigene Zustimmung formen, statt aus ihr hervorzugehen. Die Neutralität schützt hier also die Gesellschaft vor dem Staat. Die Neutralität wird hier also als Pflicht des Staates zum Schutz der Gesellschaft verstanden.

Dieses Verständnis beginnt sich zu verändern, als Parteien am äußersten rechten Rand Aufwind bekommen. Kontinuierlich wird nun am Begriff der Neutralität geackert. 2013 gründet sich die AfD, die bereits ein Jahr später in drei Landtage einzieht.
2018, die staatliche Förderung.Die Forderung nach Neutralität macht ihren ersten Testsprung in die Zivilgesellschaft. Das Programm „Tolerantes Brandenburg" ist der AfD ein Dorn im Auge. 2018 lässt sie ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes erstellen. Darin steht: „Die staatliche Förderung darf den Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen."
Das Argument geht so: Der Staat müsse den Parteien gegenüber neutral sein. Was ihm selbst verboten sei, dürfe er nicht über den Umweg der Förderung an gemeinnützige Organisationen auslagern (Verfassungsblog). Das gelte auch, wenn eine zivilgesellschaftliche Organisation sich „bewusst gegen eine bestimmte Partei wendet" (PBD Brandenburg 2018).
Das Gutachten hat keine Rechtsbindung; doch die Argumentationslinie wird sich in der Neutralitäts-Debatte zunehmend etablieren.

2019, der gemeinnützige Verein.Anfang 2019 erkennt der Bundesfinanzhof Attac die Gemeinnützigkeit ab, weil der Verein „Einflussnahme auf politische Willensbildung" betreibe. Politische Willensbildung habe sich „in geistiger Offenheit" zu vollziehen (BFH, V R 60/17); eine geförderte Körperschaft müsse sich außerdem „parteipolitisch neutral" verhalten (BFH, V R 60/17). Die genaue Bedeutung dieser Begriffe bleibt offen und verrühren sich in der Debatte zum vermeintlichen „Neutralitätsgebot“ für zivilgesellschaftliche Organisationen.

Wie neutral müssen wir sein?2025 stellt die Union in einer Kleinen Anfrage 551 Fragen zu 17 zivilgesellschaftlichen Organisationen (BT-Drs. 20/15035). „Staatlich finanzierte Organisationen müssen ihre politische Neutralität wahren", heißt es darin. Hier taucht der Satz aus dem Brandenburger Gutachten aus dem Jahr 2018 wieder auf.

Fakt ist: Staatliche Förderung ist keine freundliche Zuwendung.  Sie finanziert Engagement und Aufgaben, die sonst der Staat selbst tragen müsste.Fakt ist: Eine geförderte Organisation darf sich politisch äußern und eine Partei kritisieren, solange das einem ihrer Satzungszwecke aus dem Katalog des § 52 AO dient. Sie darf nur nicht zur Wahl einer bestimmten Partei aufrufen.
Fakt ist auch: Nicht im Zweckekatalog § 52 AO stehen die Förderung von Menschenrechten, das Engagement für soziale Gerechtigkeit, die Bekämpfung von Rassismus, der Schutz der Demokratie vor ihren Feinden (GFF). Bekommt ein Verein nach einer Anzeige Post vom Finanzamt, liegt die Beweislast, in einer undefinierten „geistigen Offenheit“ gehandelt zu haben, bei ihm.

Das „Neutralitätsgebot" für Vereine ist nicht real. Der Chilling Effect in Deutschland ist es. Wir aber dürfen uns für Demokratie einsetzen, und das tun wir: Mit inzwischen 240 Organisationen im Rücken sind wir eine starke Allianz.
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