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Richard Takhun
Richard Takhun schrieb am 25.03.2026

Der Zweck der Gesellschaft ist:
a. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sowie der Katastrophenhilfe (§ 52 Abs.
2 Nr. 10 AO),
b. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO),
die Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
d. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
e. die Förderung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (§ 52 Abs. 2 Nr. 4
AO).