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Flüchtlings-und Bedürftigenhilfe Odenwaldkreis

wird verwaltet von E. Ter

Über uns

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 Absatz 2 AO) und mildtätige Zweck (§ 53 AO)im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Erziehung und Bildung, Wohlfahrtswesen, Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Suchdienstes für Vermisste, Rettung aus Lebensgefahr, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, Entwicklungszusammenarbeit, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Schutzes von Ehe und Familie, bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
b ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden zur Unterstützung von Flüchtlingen und wirtschaftlich Bedürftigen mit Sach- und Dienstleistung, Hilfestelltung zur Integration und des interkulturellen zusammen Lebens.
Wirtschaftliche Bedürftige sind Menschen deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

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Martin Luther Str.10
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Erbach
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