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Verein in Gründung „LebensWERTEs MITANANDA"

wird verwaltet von M. Lorenz

Über uns

Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „LebensWERTEs MITANANDA "
(2) Er hat den Sitz in Hackenbuch 32, 4774 St. Marienkirchen und erstreckt seine Tätigkeit global.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist unter Umständen beabsichtigt.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein versteht sich als eine Begegnungsplattform für Menschen, die sich für regionalen Zusammenhalt, gemeinnützige Nahversorgung, Entwicklung neuer Wertschöpfungskreisläufe, kreatives und künstlerisches Gestalten, Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung von Menschen aller Altersklassen, freien Zugang zu Bildung und gemeinschaft¬liches Miteinander-Leben einsetzen.
Ziele des Vereins sind unter anderem die praktische Anwendung der Vereinsziele im täglichen Zusammen¬leben, Einrichtung von mehreren Begegnungszentren und Filialen, Abhaltung von Workshops, Vorträgen und Schulungen und die Organisation von regionalen und weiterführenden Netzwerken. Die Unterstützung der regionalen Wirtschaft und damit die Entlastung der Umwelt durch regionales Handeln (und damit das Schließen von Kreisläufen in der Region) ist ein wichtiges Anliegen.
Der Verein fördert die Entfaltung der Talente seiner Mitglieder durch Bildungsmaßnahmen, Gemeinschaftstätigkeiten und diverse Veranstaltungen und unterstützt Aktivitäten zur Gemeinschafts¬bildung, insbesondere durch Informations- und Kommunikationsmittel sowie soziale Einrichtungen.
Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich auf ideelle Ziele gerichtet. Allenfalls erzielte Erträge dürfen nur zugunsten von Vereinszwecken verwendet werden. Die Tätigkeit ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
(1) Die Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Durchführung von Seminaren
b) div. Veranstaltungen, Feiern und Feste
c) Vorträge und Versammlungen
d) Diskussionsveranstaltungen
e) Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
f) Herausgabe von Publikationen
g) Produktion von Info-Material und Katalogen
h) Einrichtung einer Homepage
i) Einrichtung bzw. Installation diverser Datenbanken, Netzwerke, Server & Software
j) Bereitstellung technischer Infrastruktur (Server, Internet, Kamera, TV, Radio, Ton- und Lichtanlagen, etc.)
k) Veranstaltung von Wettbewerben
l) Produktion diverser Software
m) gesellige Zusammenkünfte
n) Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinslokals inkl. Büro (oder mehrerer)
o) Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage
p) Einrichtung und Unterhaltung einer Redaktion.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 2
c) Verkauf vereinseigener Publikationen und Produkte
d) Spenden oder Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte
e) Vermächtnisse, Schenkungen
f) Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand oder von privaten Stellen
g) Unterstützungen durch Privatpersonen und Unternehmungen
h) Sponsoring, Werbeeinnahmen
i) Erbschaft und Schenkungen
j) Sonst. Einnahmen und Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die aufgrund der Geschäftsordnung nicht als ordentliche Mitglieder geführt werden. Sie haben keine Stimmberechtigung.
(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch besondere Sachkenntnisse und die Zahlung eines Förderungsbeitrages unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern entsteht bei erstmaliger Einzahlung des Förderbeitrages.
(5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Vereins kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet 1x pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.) Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.) Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der/des Rechnungsprüfer(s);
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der/des Rechnungsprüfer(s);
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer(n) und dem Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes (§ 12 Abs. 7);
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Leitungsorganen
sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten BeirätInnen in beliebiger Zahl.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritt (§11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Satzung;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Nominierung zur, bzw. Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Über die Verleihung, bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung (§10. lit. g)
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, in Abwesenheit des/der Vorsitzenden der/die Vorsitzende/r-Stellvertreter/in. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit der/die Vorsitzende/r-Stellvertreter/in) oder des/der Schriftführers/in.
Sofern diese Ausfertigungen mit Ausgaben verbunden sind, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit zusätzlich der Unterschrift des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des Vorstandes.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt und bestellt mindestens 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und des Vereins bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, sowie Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schieds¬gericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass beide Streitteile dem Vorstand je ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft machen. Die beiden bestellten SchiedsrichterInnen bestimmen innerhalb einer weiteren Woche ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Uneinigkeit über die/den Vorsitzende/n entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§34 ff BAO zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt. Wenn sich keine geeignete Organisation findet, soll das Vermögen des Vereins Zwecken der Sozialhilfe zukommen.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anzeige der Vereinserrichtung (§ 11 VerG)

An die
Bezirkshauptmannschaft Schärding
Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13
4780 Schärding


Wir zeigen die Errichtung des Vereins

" LebensWERTEs MITANANDA "
mit Sitz in Hackenbuch 32, 4774 St. Marienkirchen

unter Vorlage der Statuten an.

St. Marienkirchen, am 15.09.2015

als Gründer:

Mag. Claudia Lorenz Dipl. Ing. Manfred Lorenz
geb. am 07.02.1969 geb. am 25.08.1962
4774 St. Marienkirchen, Hackenbuch 32 4774 St. Marienkirchen, Hackenbuch 32

.................................................. .................................................

Zustellanschrift des Vereins: Hackenbuch 32, 4774 St. Marienkirchen, Tel: 07711/33260 od. 0650/7052207

Beilage: Statuten (1x)

Letzte Projektneuigkeit

Spendengelder, die nicht mehr für das Projekt ausgegeben werden können

  (Gelöschtes Mitglied)  24. Februar 2017 um 17:34 Uhr

Liebe Spender,
dieses Projekt wurde gemäß Ziffer 8.1. unserer AGB für nicht steuerbegünstigte Organisationen und Projekte abgebrochen.

Die noch nicht beantragten Spendengelder, die nicht mehr an die Spender zurück überwiesen werden konnten, fallen an betterplace.org, die diese für die Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Zwecke einsetzt. Hier gibt es mehr Informationen dazu.

Bei Fragen könnt Ihr uns gern kontaktieren: support@betterplace.org.

Beste Grüße
Euer betterplace.org-Team

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Kontakt

Hackenbuch 32
4774
St. Marienkirchen
Österreich