Zum Hauptinhalt springenErklärung zur Barrierefreiheit anzeigen
Deutschlands größte Spendenplattform

Wir alle e.V. gemeinnütziger Verein

wird verwaltet von U. Lippert

Über uns

Aus unserer Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Wir alle e.V.“, hat den Sitz in Pfaffenhofen (bei Rosenheim/ Obb.) und ist in das Vereinsregister eingetragen.Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist eine unbürokratische und rasche Hilfe und der Förderung des Gemeinschaftssinns der Bürger untereinander unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Kindern und Schwächeren.

Der Satzungszweck wird insbesondere umgesetzt durch die Abteilung „Kinderteller“, bei dem ausnahmslos Kinder und Jugendliche zu einem bezuschussten Preis ein vollständiges Essen bekommen können. Andere Gäste sind im Rahmen eines gesunden Miteinander im Stadtteil willkommen, zahlen aber mindestens den Gestehungspreis. Eventuell erzielte Überschüsse werden in voller Höhe dem Vereinszweck zugeführt.

Der Satzungszweck wird außerdem umgesetzt durch die Betreuung bzw. Belieferung Schwächerer, die durch besondere Umstände nicht oder vorübergehend nicht zur eigenständigen Lebensführung fähig sind. In erster Linie wird das eine Unterstützung zur Lebensführung sein, wenn es nicht oder nur teilweise über die sozialen Stellen der zuständigen Kommune abgedeckt werden kann. Aus Pietätsgründen werden diese Empfänger ausschließlich beim Vorstand gelistet, jedoch nicht veröffentlicht, auch nicht im eigenen Mitgliederkreis.

§3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Die Höhe eventueller Zuwendungen wird durch den Vorstand geregelt. Der Verein w.o. mit Sitz in Rosenheim verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige ebenso wie mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
Alle Daten, die der Vereinsführung dienen, werden gemäß geltendem Recht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, werden aber für die Führung des Vereins elektronisch gespeichert und verarbeitet.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann der Vorstand ohne weitere Begründung vornehmen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Kalendertagen ab Poststempel. Vorab gezahlte Beiträge fallen in diesem Falle dem Verein in voller Höhe zu.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Festlegung durch die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe der Beiträge soll aber auf jeden Fall einen Beitritt aller Interessenten ermöglichen.
(2)Der Verein ist bestrebt, für die Umsetzung seiner Ziele von natürlichen oder juristischen Personen Geld- und Sachspenden zu bekommen. Diese sind lückenlos zu registrieren und gemäß aktuellem Recht (ausschließlich) den Finanzbehörden gegenüber offenzulegen, sofern die Publikation nicht im Interesse des Spenders liegt.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Weitere natürliche Personen können jederzeit mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand kooptiert werden, wenn dies für die Erfüllung der Ziele und/ oder Aufgaben geraten erscheint. Eine Mitgliedschaft ist für die Kooption nicht notwendig. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Erstellung eines Jahresberichts für die Vorlage bei der Mitgliederversammlung
Bildung und Einberufung von Ausschüssen
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes gewählte Vorstandsmitglied ist für seinen Aufgabenbereich vertretungsberechtigt, der Vorsitzende darf für alle Bereiche auch alleine sprechen bzw. entscheiden. Kooptierte haben ausschließlich beratende Funktion. Über alle Entscheidungen ist Protokoll zu führen, das vom Entscheider abzuzeichnen ist.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann aber für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt
durch einfachen Brief oder Fax/Email schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind unabhängig von der Teilnehmeranzahl beschlussfähig.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die hierüber erstellten Protokolle sind als Vorstandsbeschlüsse schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, wird ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied des Vereins für die kommissarische Wahrnehmung bis zur nächsten regulären Wahlversammlung dieses Amt bekleiden.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Ebenso ist die Einberufung durch den Vorsitzenden jederzeit möglich.
(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder Fax/Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4)Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Dinge gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins,c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen nicht auf andere übertragen, wohl aber ihre Wünsche vorab und rechtzeitig dem Vorstand vorlegen, um in der Versammlung gehört zu werden. Eine Stimmberechtigung ist aber mit der Anwesenheit des Betroffenen in der jeweiligen Versammlung verbunden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Zweckbindung für die Belange oder Vertretung von Kindern. Empfänger und Zweckbindung sind von der ersten Mitgliederversammlung als Ergänzung zu dieser Satzung festzulegen.
(3) Im Falle der Auflösung sind der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam berechtigte Liquidatoren.

Rosenheim, 06.04.2009

Kontakt

Sommerstraße 14
83135
Schechen-Pfaffenhofen
Deutschland