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Gemeinsam Einfach Leben e.V.

managed by D. Lantzen

About us

Gemeinsam für mehr Transparenz im Sozialsystem & Sicherstellung von menschlichen Grundbedürfnissen!

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, sitzen in Köln und möchten:
- Mehr Transparenz im Kölner Sozialsystem und bei der Verwendung öffentlicher Mittel
- Menschliche Grundbedürfnisse unbürokratisch sichern (Amts-Navigationshilfe, Terminbegleitung, Hilfe bei Anträgen, individueller Rat und Taten, …)
- Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildungsangebote und Bürgerinitiativen fördern ein Kölner Netzwerk schaffen und Menschen und Ihre Initiativen verbinden

Gemeinsam-Einfach-Leben e.V. Köln

Individuelle, soziale Beratung in Köln mit dem Ziel alle menschlichen Grundbedürfnisse in Form eines übergreifenden Beratungs- und Informationskonzeptes sicherzustellen.

Hierbei wird aktiv Navigationshilfe durch das örtliche Sozialsystem und all Ihrer angegliederten Institutionen, Vereine und Bürgerinitiativen geleistet und im Netzwerk und gegenseitigen Austausch werden gemeinsam, individuelle Lösungen für betroffene Menschen und Ihre Angehörigen gefunden.

Satzung Gemeinsam-Einfach-Leben e.V. Köln

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Gemeinsam-Einfach-Leben e.V. in Köln

(2) Er hat den Hauptsitz in Köln

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist es, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer Personen und Initiativen angewiesen sind und/oder auf Grund Ihrer aktuellen Lebenssituation auf die Hilfe und/oder finanzielle Unterstützungsleistungen des sozialen Absicherungssystems angewiesen sind.

Dies geschieht vor allem durch

§ Beratung, Information und Betreuung von Menschen und ihren Angehörigen sowie Vertretung ihrer Interessen in der Öffentlichkeit.

§ Hilfe bei der Dokumentation und Zusammenstellung von Formularen und dem Erstellen von Briefen und Unterlagen für die entsprechenden Leistungsträger

§ Stärkung der Selbsthilfe durch den Aufbau und das Aufzeigen von Netzwerken, Treffen, anderer gemeinnütziger Initiativen und Vereine sowie die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen

§ Kooperation mit Fachkräften bereits bestehender Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Einrichtungen und Bürgerinitiativen.

§ Förderung und Trägerschaft von Maßnahmen und Einrichtungen, die die soziale, gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen erleichtern z. B.: Kontakt- und Begegnungszentrum

§ Aufklärung der Bevölkerung über die Probleme von betroffenen Personengruppen und ihrer ggf. Schwierigkeiten bei der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB).

§ In Einzelfällen erfolgt auf Wunsch des Betroffenen die Übernahme von Betreuungsaufträgen durch das Amtsgericht.

§ Initiierung von „Round Tables“ und übergreifenden Besprechnungen, um die einzelnen beteiligten Institutionen, Einrichtungen und Vereine (die unterschiedliche Grundbedürfnisse in Ihrer jeweiligen Funktion versuchen sicherzustellen), zu einer gemeinsamen, nachhaltigen Lösungsfindung für den Betroffenen, zu unterstützen.

§ Ausrichtung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen im Zusammenhang mit den sonstigen Vereinszwecken.

(3) Förderung der Jugend- und Altenhilfe

Dies geschieht u.a. durch:

§ Ausstattung von Senioreneinrichtungen und Altenheime mit Internet und „Neuen Medien“, um die dezentrale Kommunikation mit den jeweiligen Angehörigen sicherzustellen.

§ Einsatz von Internet und neuen Technologien (Programmen, Apps, Anwendungen, Software, etc.) in entsprechenden Jugend- und Alteneinrichtungen und Initiierung entsprechender Weiterbildungsangebote.

§ Aufbau von Kooperationen zwischen Altenheimen und Schulen, um Jung und Alt zu verbinden.

§ Unterstützung und Beratung von Jugendlichen und Frührentnern / Rentnern, die zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes Sozialleistungen erhalten oder diese beantragen müssen und deren speziellen Unterstützungsangeboten.

§ Hilfe, Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Schwerbehindertenausweisen, Kontakt- und Kommunikationsaufbau zwischen Kranken-& Pflegekassen sowie entsprechender öffentlichen Institutionen.

(4) Förderung von Kunst und Kultur

Dies geschieht u.a. durch:

§ Organisation von Kunstausstellungen, Netzwerkaufbau für unbekannte Künstler und Realisierung entsprechender Ausstellungen und Veranstaltungen

§ Projekte mit anderen Initiativen im Bereich Kunst und Kultur in Köln, bei gleichzeitigem Aufbau von übergreifenden Netzwerken und Schaffung von Synergien

§ Initiierung von Filmprojekten und Drehen von Videos zu den verschiedenen Themen des Vereins und deren Veröffentlichung in alten und neuen Medien.

§ Schaffung von Kunstprojekten im öffentlichen Raum

§ Workshops und Weiterbildungsangebote für Kunst- und Kulturinteressierte

(5) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

Dies geschieht u.a. durch:

§ Durch die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen und Fachkräften in Bereichen der Weiterbildungsmöglichkeiten

§ Intensive Zusammenarbeit mit Studenten und Professoren um eine geeignete Berufsorientierung zu ermöglichen und Organisation sowie Anbieten von (Block-) Seminaren für Studenten an Universitäten, Fachhochschulen, VHS, etc zu den Themen des Vereins und seiner Netzwerkpartner.

§ Intensive Unterstützung bei der Suche nach Weiterbildungsträgern, Bildungseinrichtungen und Fortbildungen.

(6) Förderung des Wohlfahrtwesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

Dies geschieht u.a. durch:

§ Sicherstellung von Wohnraum, Netzwerk und Zusammenarbeit mit Wohnungsgenossenschaften sowie Vereinen im Bereich betreutem Wohnen und Pflege.

§ Zusammenarbeit mit caritativen Einrichtungen und Sozialverbänden zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse Arbeiten, Wohnen, Sich Versorgen, Sich Bilden, etc.

§ Hilfe bei gesundheitlicher Gefährdung und aktive, individuelle Unterstützung bei der Suche nach integrierten Lösungsansätzen zur Sicherstellung der gesamten Gesundheitsschutzes

(7) die Förderung der Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

Dies geschieht u.a. durch:

§ Beratung zu Krankenversicherungen- und Pflegeversicherungsangeboten

§ Zusammenarbeit mit gesetzlichen und privaten Krankenkassen

§ Netzwerkaufbau zu Verbraucherzentralen und aktive Zusammenarbeit in Bezug auf die Sicherstellung der menschlichen Grundbedürfnisse

(8) Der Verein setzt sich ein für die Kultivierung einer ehrenamtlichen Solidaritätskultur, der Förderung einer sachlichen Diskussionskultur und die Förderung von Kontakten zwischen Empfängern sozialer Leistungen nach dem SGB und anderen Bevölkerungsgruppen.

(9) Förderung des Schutzes von Ehe von Familie

Dies geschieht u.a. durch:

§ Beratung von einzelnen Unterstützungssuchenden, aber eben auch Ihrer Angehörigen, um ein umfassendes Angebot für die gesamte Familie anbieten zu können

§ Angebot von sozialpädagogischen Betreuung und Ermöglichung von Aufenthalten in geeigneten Pflegefamilien

§ Aufbau und Schaffung eines Mehrgenerationenhauses bzw. einer übergreifenden Begegnungsstätte für verschiedene soziale Gruppen

§ Bereitstellung und Zusammenarbeit mit Anbietern von Sozialwohnungen, um ein familiäres Zusammenleben zu ermöglichen

§ Unterstützung und Beratung zu Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Muttergeld, Erziehungsunterstützung, Haushaltshilfeplänen und der Suche nach Familientherapeuten sowie weiterer institutionellen Einrichtungen.

§ Allgemeine Familien-, Ehe und Lebensberatung bzw. aktive Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Einrichtungen und Ihren Fachkräften

§ Psychologischer Beistand in Krisensituationen und bei familiären Problemen

(10) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hinzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind

Dies geschieht u.a. durch:

§ Unterstützung von Bürgerinitiativen und Verbänden, die im demokratischen Staatswesen, das Engagement von Bürgern und deren Beteiligung fördern

§ Dialog und Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen sowie deren und eigener Bereitstellung und Verbreitung von objektiven Informationen, einschließlich Ihrer Quellen, durch öffentlichen Bildungsveranstaltungen und entsprechende schriftliche Informationen an Mitglieder und die Öffentlichkeit.

§ Stärkung der Kritikfähigkeit und Handlungsbereitschaft der Bürger, speziell durch die Förderung des Pluralismus und der Toleranz gegenüber abweichenden Meinungen.

(11) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Dies geschieht u.a. durch:

§ Aktive Zusammenarbeit mit deutschen, aber auch europaweiten Bürgerinitiativen, die sich bürgerschaftlich engagieren, mit dem Ziel ein breites Netzwerk aufzubauen und Synergien zwischen den einzelnen Initiativen zu schaffen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch nicht angemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(6) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein werden, die den Vereinszweck ideell und finanziell fördern und unterstützen wollen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu. Sie haben Rederecht auf Mitgliederversammlungen des Vereins, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Im Voraus gezahlte Beiträge werden bei Austritt, Ausschluss oder Tod nicht rückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

§ dem/der Vorsitzenden,

§ dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

§ dem Kassierer/der Kassiererin.

(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in so weit begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind und das Amt angetreten haben.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Einsatz einer Geschäftsführung ist möglich. Dieser handelt nach Vorgaben des Vorstandes.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(7) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 49% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Postweg oder eMail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (eMail-)Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorganübertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) Mitgliedsbeiträge

b) Satzungsänderungen

c) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom gesamten Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind oder im Sinne des § 28 des zwölften Sozialgesetzbuches bedürftig sind.

Der Empfänger wird mehrheitlich von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Anhang

Der Zweck des Vereins ist es ü b e r g r e i f e n d die menschlichen Grundbedürfnisse von einzelnen Menschen und ihrer Familien in Form von aktiven, individuelle Hilfestellungen und Dienstleistungen zu sichern und zu verbessern sowie auch die Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern.

Unter menschlichen Grundbedürfnissen wird in Anlehnung an die Münchner Schule der Sozialgeographie verstanden:

§ Wohnen

Beispiele:

Sicherstellung von Wohnraum, Unterstützung bei Anträgen beim Wohnungsamt (Kautionsübernahme, Mietnachzahlungen, Nebenkostennachzahlungen, Wohngeld, Erhalt von Wohnberechtigungsscheinen, etc.), Kontaktaufbau zu lokalen Wohnungsgenossenschaften und Initiativen und Vereinen im Bereich Betreutes Wohnen, Anträge auf Haushaltshilfe und sonstige Anträge und Fördermittel, die Wohnraum für die einzelnen betroffenen Personen sicherstellt.

§ Arbeiten:

Beispiele:

Unterstützung und individuelle Begleitung bei der Beantragung von ALG I und ALG II sowie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Hierzu gehört auch der Kontaktaufbau zu Initiativen und Institutionen, die aktiv eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen, sofern die betroffene Person dazu auf Grund ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung dazu in der Lage ist. Zudem wird die betroffene Person beispielsweise bei der Beantragung von Frührente, Rente, Schwerbehindertenangelegenheiten und sonstigen Schwierigkeiten mit dem Ziel der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, unterstützt.

§ Bildung:

Beispiele:

Individuelle Unterstützung bei der Suche nach Weiterbildungsträgern, Bildungseinrichtungen, Fortbildungs- und allgemeinen Bildungsangeboten sowie Hilfestellung und Informationen bei der Antragstellung entsprechender Bildungsangebote (wie z.B. dem KölnPass, der Beantragung von Bildungs- und Beratungsgutscheinen, Beratung zu Sprachkursen, etc.)

§ Versorgen:

Beispiele:

Individuelle Unterstützung bei der Beantragung von grundlegenden Versorgungsleistungen sowie Informationen über entsprechende Hilfeangebote (Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, etc.) und deren Begleitung. Hierzu gehören zum Beispiel auch die Initiierung von entsprechenden Haushaltshilfen über örtliche Pflegedienste und deren Beantragung bei Kranken- und Pflegekassen



§ Teilnahme an Kommunikation:

Beispiele:

Diese Grundbedürfnis bezieht sich im Sinne des Vereins sowohl auf die Schaffung von physischen Kommunikationsnetzwerken und face-to-face- Netzwerktreffen als auch auf die Sicherstellung der Teilnahme an digitalen Netzwerken (Telefon, Internet), um eine soziale Isolation der einzelnen Menschen zu verhindern.

§ In Gemeinschaft Leben:

Beispiele:

Der Verein unterstützt das Zusammenleben in der Gemeinschaft und die gemeinnützigen, wohltätigen und sozialstaatlichen Zwecke der Gemeinschaft. Zweck des Vereins ist es Menschen neue Möglichkeiten des Zusammenlebens, der Austauschs und der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ist selbst Teil eines umfassenden Netzwerks an Personen und Kooperationspartnern.

§ Am Verkehr teilnehmen:

Beispiele:

Mobilität ist ein entscheidender Faktor um die eigenen Grundbedürfnisse sicherzustellen. So unterstützt der Verein beispielsweise bei der Beantragung des entsprechend vergünstigter Transportmittel (& Fahrkarten) und erstattet je nach Situation der Person und entsprechender Dringlichkeit auch Kosten für Fahrten, sofern andere Mittel noch nicht beantragt worden sind.

Contact

Leyendecker Str.
50825
Köln
Germany

D. Lantzen

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