Zusätzliche Nutzungsbedingungen für steuerbegünstigte Organisationen und Projekte

Inhaltsverzeichnis

1. Regelungsbereich

Diese Zusätzlichen Nutzungsbedingungen gelten für alle Organisationen und deren Projekte, die auf der Plattform betterplace.org registriert werden, um Spenden einzuwerben. Sie gelten für diese in Ergänzung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sie regeln weitere Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen betterplace.org (der gut.org gAG) und der Organisation.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Allgemeinen und den Zusätzlichen Nutzungsbedingungen gehen diese Zusätzlichen Nutzungsbedingungen vor.

Zudem ist die Datenschutzerklärung von betterplace.org für die Plattform zu beachten.

2. Begriffsbestimmungen

Die Begriffsdefinitionen der Ziffer 2 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten auch für diese Zusätzlichen Nutzungsbedingungen.

3. Rolle von betterplace.org

Die Rolle von betterplace.org ist in Ziffer 9.1. (“Allgemeines”) und 9.2. (“Rolle von betterplace.org”) der Allgemeinen Nutzungsbedingungen abschließend geregelt.

4. Rolle der Organisationen bei der Nutzung der Plattform für sich und ihre Projekte

4.1. betterplace.org leistet keine Rechtsberatung. Die Organisation hat sich eigenverantwortlich vor dem Start ihres Projekts über dessen rechtliche Voraussetzungen umfassend zu informieren. Insbesondere ist sie verpflichtet, die steuerrechtlichen/ gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen bei Durchführung ihres Projekts einzuhalten. Wenn die Organisation nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist sie verpflichtet, sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden. Dies gilt auch dann, wenn betterplace.org das Projekt bereits freigeschaltet hat.

4.2. Die Vorlage des Nachweises der Steuerbegünstigung nach Ziffer 8 und die Vorlage der Zuwendungsbestätigung nach Ziffer 9.1. sowie die Vorlage weiterer Mittelverwendungsnachweise auf Anforderung von betterplace.org nach Ziffer 9.2. und 9.3.– dienen lediglich der Ermöglichung einer Nachweisführung der eigenen ordnungsgemäßen Mittelverwendung von betterplace.org. Sie ersetzen jedoch nicht die gegenüber dem Finanzamt oder Dritten bestehenden eigenen gesetzlichen Pflichten der Organisation.

5. Zulässige Zwecke

5.1. Zulässig sind nur solche Projekte, die im Sinne des deutschen Steuerrechts steuerbegünstigt sind. Es dürfen auf der Plattform nur Projekte eingestellt werden, die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der deutschen Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung dienen und die mit dem Satzungszweck und den im aktuellen Freistellungsbescheid genannten steuerbegünstigten Zwecken der jeweiligen Organisation als Projektträger übereinstimmen.

Unzulässig sind insbesondere

  • unmittelbar oder mittelbar der Gewinnerzielung dienende oder sonstige gewerbliche Projekte,
  • Projekte, die eine Gegenleistung für eine Spende versprechen oder in Aussicht stellen,
  • Projekte, die unmittelbar oder mittelbar der Unterstützung oder der Förderung politischer Parteien dienen,
  • Projekte, die die Grenzen der zulässigen politischen Betätigung überschreiten,
  • Projekte, die Spenden für nach dem Gemeinnützigkeitsrecht unangemessene Verwaltungskosten einwerben,
  • Projekte, die letztlich auch der Erzielung von Einnahmen dienen und die keinen zulässigen Zweckbetrieb i.S.d. Abgabenordnung (AO) darstellen, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. AO.

Auch darüber hinaus dürfen Organisationen mit ihren Projekten nicht gegen die deutschen steuerrechtlichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften verstoßen.

5.2. betterplace.org behält sich vor, das Zulassen von Projekten jederzeit von weiteren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die nach dem Gemeinnützigkeitsrecht notwendig und/oder angezeigt sind.

6. Registrierung von Organisationen und Projekten und Abschluss des Nutzungsvertrags mit einer Organisation

6.1. Vertretungsberechtigung

Die Registrierung einer Organisation und eines Projekts nach Ziffer 6 ist kostenfrei und darf nur von einem Vertretungsberechtigten der jeweiligen Organisation vorgenommen werden (siehe Ziffer 3.2.2. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen), der namentlich als Ansprechpartner genannt werden muss. Der jeweilige Vertretungsberechtigte muss sich zunächst selbst als Nutzer registrieren (Ziffer 3.1. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ), um sodann das Projekt der Organisation und die Organisation in Vertretung für die Organisation auf der Plattform registrieren zu können.

6.2. Registrierung einer Organisation und eines Projekts und Abschluss des Vertrags mit einer Organisation über die Nutzung der Plattform für ihr Projekt

Die Registrierung der Organisation und deren Projekt erfolgt durch Ausfüllen und Absenden des jeweiligen Registrierungsformulars auf der Plattform. Durch den Abschluss des Registrierungsvorgangs gibt die Organisation ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags zwischen sich und betterplace.org über die Nutzung der Plattform für ihr registriertes Projekt nach den Allgemeinen und Zusätzlichen Nutzungsbedingungen ab. betterplace.org nimmt dieses Angebot an, indem sie die Organisation über die Freischaltung des Projekts informiert. Der Vertrag über die Nutzung der Plattform zwischen der Organisation und betterplace.org kommt mit dieser Freischaltung zustande.

Sollte eine registrierte Organisation ein weiteres Projekt auf der Plattform anmelden, wird der bestehende Nutzungsvertrag um die Nutzung der Plattform für das weitere Projekt erweitert, indem die Organisation ein Angebot mit der Anmeldung des Projekts über das Registrierungsformular abgibt (s.o.) und betterplace.org eine Freischaltung des weiteren Projekts nach den oben beschriebenen Regeln vornimmt und damit das Angebot annimmt.

Der Gegenstand des Nutzungsverhältnisses einer Organisation umfasst alle Rechte und Pflichten bei der Nutzung der vorhandenen Funktionalitäten der Plattform.

6.3. Registrierung eines Projekts

6.3.1 Projekte können auf der Plattform nur von Organisationen registriert werden, die als Träger für ihre Projekte verantwortlich sind.

6.3.2. Die Registrierung eines Projektes erfordert eine zutreffende, vollständige, realistische und detaillierte Auskunft über das geplante Projekt. Dazu gehören insbesondere Angaben in der Projektbeschreibung zu Projektziel und Verwendungszweck und Informationen über den Projektplan, den Zeitrahmen sowie den Projektort.

6.3.3. Für jedes Projekt einer Organisation ist ein Projektverantwortlicher für das jeweilige Projekt zu benennen. Er versichert, dass er gegenüber der Organisation berechtigt ist, die Organisation im Rahmen der Nutzung der Plattform für das Projekt zu vertreten, siehe Ziffer 3.2.2. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Er ist auf der jeweiligen Projektseite als Ansprechpartner genannt.

Im Falle eines Wechsels des Projektverantwortlichen ist dieser unverzüglich gegenüber betterplace.org im Administrationsbereich des Projekts anzuzeigen. Wird der Wechsel des Projektverantwortlichen angezeigt, ohne dass ein neuer Projektverantwortlicher benannt wird oder ohne dass noch ein anderer Ansprechpartner für die Organisation nach Ziffer 6.1. benannt ist, kann die jeweilige Organisation solange keine Spenden einwerben und beantragen bis ein neuer Projektverantwortlicher benannt ist. Der bisherige Projektverantwortliche bleibt so lange auf der Plattform angezeigt, bis ein neuer Projektverantwortlicher benannt und registriert ist. Bis zur Benennung/Registrierung eines neuen Projektverantwortlichen ist der Ansprechpartner für die Organisation nach Ziffer 6.1. zugleich Projektverantwortlicher für das Projekt.

Zusätzlich zum Projektverantwortlichen können Manager und Autoren für ein Projekt benannt werden. Diese versichern, dass sie gegenüber der Organisation berechtigt sind, die Organisation im Rahmen der ihnen jeweils zugeordneten Rechte bei der Nutzung der Plattform für das Projekt zu vertreten, siehe Ziffer 3.2.2. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

7. Projektabwicklung

7.1. Änderungen an der Projektbeschreibung

Ist die Projektbeschreibung veröffentlicht, sind spätere Änderungen deutlich zu kennzeichnen und sollen zusammen mit den Projektbedarfen sowie den Projektneuigkeiten dem Spender einen realistischen Einblick in den Stand der Projektplanung und -realisierung ermöglichen. Bereits unterstützte Bedarfe können nicht nachträglich geändert werden.

Änderungen der Projektbeschreibung, die von der ursprünglich veröffentlichten Projektbeschreibung wesentlich abweichen, sind jedoch unzulässig. Wesentlich ist eine Abweichung dann, wenn z. B. sich das Projekt inhaltlich im Kern verändert oder die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß der Abgabenordnung (AO) nicht mehr erfüllt sind. Stellt die Organisation wesentliche Änderungen an ihrem Projekt fest, hat sie dies betterplace.org unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, das Projekt abzubrechen und dies entsprechend auf der Plattform zu kommunizieren, s. Ziffer 14.2..

7.2. Projektneuigkeiten

Die Organisation stellt sicher, dass regelmäßige und zeitnahe Projektneuigkeiten auf der Plattform wahrheitsgemäß über den Verlauf und die Erfüllung des eingestellten Projekts sowie die Verwendung der Mittel verlässlich Auskunft geben. Projektneuigkeiten sollen insbesondere Angaben zu allen Transaktionen, Anschaffungen/Ausgaben und etwaigen Verzögerungen oder unwesentlichen Abweichungen von der Projektplanung enthalten. Projektneuigkeiten sind in Form von Blogposts mit Fotos, verlinkten Dokumenten und/oder Videos auf der Projektseite zur Verfügung zu stellen.

Projektneuigkeiten, die von der ursprünglich veröffentlichten Projektbeschreibung wesentlich abweichen, sind unzulässig. Was wesentlich ist, ist in Ziffer 7.1. definiert.

7.3. Verwendung von Spenden

Spenden dürfen nur für den in der Projektbeschreibung angegebenen steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck und unter Beachtung der Ziffer 5 verwendet werden.

Unwesentliche Abweichungen, beispielsweise hinsichtlich der Qualität oder Quantität zu beschaffender Gegenstände oder geringe Preisdifferenzen, sind zulässig, sofern diese unverzüglich und transparent aufgeführt sind. betterplace.org entscheidet im jeweiligen Einzelfall nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wann eine Abweichung unwesentlich ist. Auszahlungen sind nur über konkrete Bedarfe möglich. Zuwendungen direkt an das Projekt oder die Trägerorganisation werden vor Auszahlung zunächst einem konkreten Bedarf zugeordnet.

8. Steuerbegünstigung der Organisation - Garantie, Nachweis, Änderung des Status und Kennzeichnung auf der Plattform

8.1. Garantie der Steuerbegünstigung

8.1.1. Die Organisation garantiert entweder, dass sie eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft ist und das Projekt ausschließlich der unmittelbaren Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke dient oder, dass sie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. EStG ist und die Verwendung der Zuwendungen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) erfolgt.

8.1.2. Außerdem versichert die Organisation, dass keine Umstände vorliegen, die zu einer Aberkennung ihres steuerbegünstigten Status führen können.

8.2. Nachweis der Steuerbegünstigung

Die Organisation legt betterplace.org unverzüglich nach der Registrierung ihren aktuellen Freistellungsbescheid oder die aktuelle Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bzw. einen aktuellen Bescheid nach § 60a AO als Nachweis ihrer Steuerbegünstigung vor oder einen geeigneten Nachweis zur Eigenschaft als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle.

Sofern bei neu errichteten steuerbegünstigten Körperschaften nur ein Bescheid nach § 60a AO vorgelegt werden kann, ist der Freistellungsbescheid oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nach Erteilung unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen. Die Organisation darf betterplace.org also nur dann einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO als Nachweis der Steuerbegünstigung vorlegen, wenn sie bisher weder einen Freistellungsbescheid noch eine die Steuerbegünstigung bestätigende Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat.

Organisationen müssen immer den jeweils aktuellen Freistellungsbescheid, die jeweils aktuelle Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bzw. den aktuellen Bescheid nach § 60a AO vorlegen.

Organisationen müssen spätestens 6 Wochen vor Gültigkeitsablauf des/ der betterplace.org vorgelegten Freistellungsbescheids, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bzw. Bescheids nach § 60a AO unaufgefordert einen neu erteilten Freistellungsbescheid oder eine neu erteilte Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid einreichen. Zur Unterstützung informiert betterplace.org die Organisation per E-Mail über das Ablaufen des vorliegenden Freistellungsbescheids, der vorliegenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid bzw. Bescheids nach § 60a AO.

In jedem Fall muss zum Zeitpunkt des Weiterspendens durch betterplace.org an die Organisation ein gültiger Nachweis über die Steuerbegünstigung vorliegen. Ansonsten kann keine Spende durch betterplace.org an die Organisation geleistet werden.

8.3. Änderung des Status der Steuerbegünstigung

Die Organisation teilt betterplace.org jede Änderung des Status ihrer Steuerbegünstigung unverzüglich und unaufgefordert mit und sichert den Status der Steuerbegünstigung bis zum Zugang der Mitteilung etwaiger Änderungen bei betterplace.org zu.

8.4. Kennzeichnung der Steuerbegünstigung auf der Plattform und Zuwendungsbestätigungen

Bei Nachweis der Steuerbegünstigung werden Organisationen und Projekte auf der Plattform dementsprechend gekennzeichnet. Über die Plattform getätigte Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Die entsprechende Zuwendungsbestätigung wird den Spendern in diesem Fall direkt von betterplace.org als Spendenempfängerin der von den Spendern über die Plattform getätigten Spenden ausgestellt und zugesendet, siehe Ziffer 9.3.10. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

9. Mittelverwendungsnachweise der Organisation

Die Organisation ist verpflichtet, die satzungsgemäße steuerbegünstigte Verwendung der Spenden gemäß des in der Projektbeschreibung angegebenen Zwecks gegenüber betterplace.org nachzuweisen.

Diese Nachweispflicht besteht auch nach einer Beendigung des Nutzungsvertrages fort, wenn die von betterplace.org an die Organisation ausgezahlten Spenden zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht vollständig verwendet wurden und/ oder soweit zu diesem Zeitpunkt für die von betterplace.org ausgezahlten Spenden noch nicht sämtliche Nachweise zur Mittelverwendung erbracht wurden, die betterplace.org eine Nachweisführung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ermöglichen.

9.1. Zuwendungsbestätigung der Organisation als Nachweis

Der Nachweis ist stets durch die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung im Sinne von § 10b EStG an betterplace.org zu führen. Sammelbestätigungen von Zuwendungen für ein Kalenderjahr sind möglich. Die Zuwendungsbestätigungen sind betterplace.org spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen, in dem die Zuwendungen erfolgten, oder früher auf Anforderung von betterplace.org.

Werden die Zuwendungsbestätigungen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, hat betterplace.org das Recht, die jeweilige Organisation und ihre Projekte zu sperren, so dass sie keine Spenden mehr von betterplace.org empfangen können. betterplace.org schaltet sie wieder frei, sobald betterplace.org die Zuwendungsbestätigungen vorliegen.

Werden die Zuwendungsbestätigungen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, hat betterplace.org zudem einen Rückzahlungsanspruch nach Ziffer 14.4.1. Nr. 2. in Verbindung mit Ziffer 14.4.2. Nr. 6 und ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 15.2..

9.2. Weitere Verwendungsnachweise der Organisation

Darüber hinaus behält sich betterplace.org ausdrücklich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen und Dokumente anzufordern, die betterplace.org eine Nachweisführung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ermöglichen.

9.3. Verwendungsnachweise bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch die Organisation

9.3.1. Im Fall, dass die Organisation ihre satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke im Ausland - entweder selbst durch eigenes Tätigwerden,durch die Einschaltung einer in- oder ausländischen sog. Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) oder durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft nach § 57 Abs. 3 AO- verwirklicht, behält sichbetterplace.org ausdrücklich vor, im Einzelfallumfangreichere Nachweise anzufordern. betterplace.org entscheidet im jeweiligen Einzelfall nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, welche Unterlagen und Dokumente die Organisation ihr vorlegen muss, die betterplace.org eine Nachweisführung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ermöglichen.

Als Nachweise der satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland können folgende – erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:

  • im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
  • Belege über den Abfluss der Mittel ins Ausland und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
  • ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
  • Material über die getätigten Projekte (Prospekte, Presseveröffentlichungen),
  • Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten ,
  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort öffentlich z. B. durch Zuschüsse gefördert werden,
  • Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.Bei Einschaltung einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO den zwischen der Organisation und der Hilfsperson abgeschlossenen schriftlichen Vertrag , der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt und den gemeinnützigkeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss.
  • Bei einem Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO z.B. den zwischen der Organisation und der anderen steuerbegünstigten Körperschaft abgeschlossenen schriftlichen Vertrag.

10. Keine (Weiter-)Spende an ausländische Organisationen, ausländische natürliche Personen oder sonstige ausländische Empfänger

10.1. Es ist unzulässig, über die Plattform eingeworbene Spenden an ausländische juristische oder natürliche Personen oder sonstige ausländische Empfänger weiterzuspenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese im jeweiligen Land als gemeinnützig anerkannt sind.

10.2. Von Ziffer 10.1. unberührt bleibt die in Ziffer 9.3. genannte Möglichkeit der Einschaltung einer ausländischen sog. Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (denn darin ist keine Spende an einen ausländischen Empfänger zu sehen, sondern eine eigene Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch die Organisation selbst mittels einer Hilfsperson).

10.3. Von Ziffer 10.1. ebenfalls unberührt bleibt die in Ziffer 9.3. genannte Möglichkeit des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft, die die Voraussetzungen des § 57 Abs 3 AO (einschließlich der Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) erfüllt, s. Ziffer 11 (denn darin ist keine Spende an einen ausländischen Empfänger zu sehen, sondern eine eigene Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft im Sinne des § 57 Abs 3 AO).

11. Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO mit steuerbegünstigter Organisation

Organisationen können ihr Projekt gemeinsam mit einer anderen steuerbegünstigten Organisation nach § 57 Abs. 3 AO verwirklichen, sofern dies ausdrücklich in ihrer Satzung geregelt ist und die anderen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO und sonstigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind.

12. Zeitnahe Mittelverwendung

Organisationen müssen die erhaltenen Spenden grundsätzlich zeitnah für Ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke einsetzen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Diese zeitnahe Verwendung liegt vor, wenn die Mittel spätestens in den zwei Jahren verwendet werden, die auf den Zufluss folgen. Bei einem Zufluss im Jahr 2022 müssten die Spenden also spätestens im Jahr 2024 verwendet werden. Demnach hat die Organisation grundsätzlich höchstens drei Jahre Zeit, um die zugeflossenen Spenden einzusetzen..

13. Nutzungsrechte, Verlinkung, Kennzeichenrechte

13.1. Alle Projekt- und Organisationsinhalte bleiben auch nach Beendigung oder Abbruch des Projekts und nach Beendigung des Nutzungsvertrags aus Transparenzgründen als inaktive Projekte und Organisationen auf der Plattform sichtbar, damit die Verwendung von Spenden von den Nutzern nachverfolgt werden kann und zu Dokumentationszwecken der Mittelverwendung.

Satz 1 dieser Ziffer 13.1. gilt nicht, soweit betterplace.org von ihrem Löschungsrecht nach Ziffer 4.8. und 7.2. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen Gebrauch macht oder Betroffene ihre datenschutzrechtlichen Löschungsrechte geltend machen. Näheres entnimm bitte der Datenschutzerklärung von betterplace.org.

13.2. betterplace.org ist berechtigt, auf die Kooperation unter Verwendung des Namens der Organisation sowie des Kennzeichens allgemein insbesondere in Print, Rundfunk oder Internet hinzuweisen. Dieses Recht kann von der Organisation durch Weisungen im Einzelfall ausgestaltet werden.

13.3. Organisationen sind berechtigt, auf der eigenen Webseite auf die Tatsache der Kooperation hinzuweisen. Hierzu nutzt die Organisation das von betterplace.org für diesen Zweck zum Download bereitgestellte Standardlogo in Verbindung mit einer Verlinkung auf die Projektseite. Eine alternative grafische Gestaltung bedarf der Freigabe durch betterplace.org.

13.4. Die Regelungen in Ziffer 5 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen (Nutzungsrechte, Urheberrechte, Freistellung) bleiben hiervon unberührt.

14. Beendigung oder Abbruch eines Projekts und Rückzahlung von Spenden an betterplace.org

14.1. Beendigung eines Projekts durch die Organisation

Beendigung eines Projekts durch die Organisation, wenn eine zweckmäßige Verwendungsmöglichkeit für die vor der Beendigung eingeworbenen Spenden noch besteht:

  1. Zu 100 % finanzierte Projekte – Zu 100 % finanzierte Projekte kann die Organisation entweder selbst beenden oder sie werden automatisch von betterplace.org beendet.
  2. Vorzeitige Beendigung von noch nicht zu 100 % finanzierten Projekten – Die Organisation muss ihr Projekt beenden, wenn sie ihr Projekt auf der Plattform nicht zu Ende führen möchte, aber alle bisherigen eingeworbenen Spenden noch zweckgemäß verwenden kann. Die Organisation muss den Grund der Beendigung ihres Projekts sowie die zweckmäßige Verwendung der bisher an die projekttragende Organisation gespendeten Beträge auf der Plattform kommunizieren und kann die Spende der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Projekts gesammelten Spenden beantragen. Sodann entscheidet betterplace.org nach Ziffer 9.3.2. der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, ob sie gesammelte Spenden an die projekttragende Organisation weiterspendet. Entscheidet betterplace.org, den Spendenwunsch nicht zu berücksichtigen, verbleibt der bisher eingeworbene Zuwendungsbetrag bei betterplace.org, die diese für die Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Zwecke einsetzt.

14.2. Abbruch eines Projekts durch die Organisation

Abbruch eines Projekts durch die Organisation, wenn keine zweckmäßige Verwendungsmöglichkeit für die vor der Beendigung eingeworbenen Spenden mehr besteht:

Ist das Erreichen des Projektziels wie in der Projektbeschreibung angegeben nicht mehr möglich, weil das Projekt z.B. abgesagt wurde oder sich z.B. die Projektvoraussetzungen wesentlich geändert haben (d.h. Projekt hat sich inhaltlich im Kern verändert oder das Projekt erfüllt nicht mehr die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß der Abgabenordnung (AO)), oder besteht hierfür die ernsthafte Gefahr, , so hat die Organisation das Projekt abzubrechen, dies betterplace.org unverzüglich an support @betterplace.org mitzuteilen und dies entsprechend auf der Projektseite zu kommunizieren.

In diesem Fall verbleibt der bisher eingeworbene Zuwendungsbetrag bei betterplace.org, die diesen für die Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Zwecke einsetzt.

14.3. Abbruch eines Projekts durch betterplace.org

betterplace.org ist berechtigt, ein Projekt abzubrechen insbesondere wegen

  1. schwerer Verstöße i.S.d. Ziffer 14.4.2.
  2. der Unterlassung einer zeitnahen Beantragung einer Spende der gesammelten Zuwendungen. betterplace.org sendet der Organisation regelmäßig Erinnerungs-E-Mails, in denen über für das Projekt bei betterplace.org beantragbares Spendenvolumen informiert wird. Organisationen sind verpflichtet, Spenden zeitnah innerhalb von sech Monaten nach deren Eingang zu beantragen.

In diesen Fällen verbleibt der bisher eingeworbene und noch nicht weitergespendete Zuwendungsbetrag bei betterplace.org, die diesen für die Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Zwecke einsetzt.

14.4. Rückzahlung von Spenden

14.4.1. In folgenden Fällen hat betterplace.org einen Anspruch auf Zahlung gegen die Organisation und den Projektverantwortlichen bzw. gesamtschuldnerisch gegen die Organisation , den Projektverantwortlichen und etwaige Empfänger von Spenden in Höhe des bereits ausgezahlten Betrags:

  1. Projektabbruch durch die Organisation nach Ziffer 14.2. oder durch betterplace.org nach Ziffer 14.3. Nr. 1.
  2. Schwerer Verstoß gegen die Einstellbedingungen im Sinne der Ziffer 14.4.2.
  3. Spender hat den gespendeten Betrag von seiner Bank zurückverlangt und zurückerhalten.

Die Zahlung hat ohne Abzug von Kosten auf dasselbe Konto zugunsten von betterplace.org zu erfolgen, von dem die Auszahlung erfolgt ist.

14.4.2. Als schwerer Verstoß gegen die Einstellbedingungen gelten insbesondere:

  1. Falsche Angaben zu beteiligten Personen oder wesentlichen Eigenschaften des Projekts
  2. Schwere oder fortgesetzte Verletzung der Pflicht, durch Projektneuigkeiten Auskunft zu geben
  3. Verlust der Gemeinnützigkeit der Organisation
  4. Verwendung von Zuwendungen für andere Zwecke (zweckfremde Mittelverwendung)
  5. Projekt ist unzulässig nach Ziffer 5
  6. Unterbliebene Zusendung der Zuwendungsbestätigung an betterplace.org nach Ziffer 9.1. oder unterbliebene Zusendung weiterer Mittelverwendungsnachweise auf Anforderung von betterplace nach Ziffer 9.2. (Weitere Verwendungsnachweise) und/ oder nach Ziffer 9.3. (Verwendungsnachweise bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch die Organisation)
  7. Verstoß gegen Ziffer 10 (Keine (Weiter-)Spende an einen anderen ausländischen Empfänger)
  8. Verstoß gegen Ziffer 11 (Kooperation nach § 57 Abs 3 AO mit steuerbegünstigter Organisation)
  9. Verstoß gegen Ziffer 12 (zeitnahe Mittelverwendung)

  10. Erheblicher oder mehrfacher Verstoß gegen die Pflichten nach Ziffer 4 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen

14.4.3. Weitere straf- oder zivilrechtliche Ansprüche, Rechte und Folgen bleiben hiervon unberührt.

15. Kündigung

15.1.Ordentliche Kündigung - Das Nutzungsverhältnis mit einer Organisation kann von betterplace.org oder der Organisation jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen beendet werden.

Mit Wirksamwerden der Kündigung kann die Organisation die jeweiligen Funktionalitäten der Plattform, die ihr nach dem Nutzungsvertrag (siehe Ziffer 6.2.) auf der Plattform zur Nutzung zur Verfügung stehen, nicht mehr nutzen.

Die Projekte der Organisation sind mit Wirksamwerden der Kündigung beendet.

15.2. Außerordentliche Kündigung - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

Es sind insbesondere folgende Gründe als wichtige Gründe für eine Kündigung durch betterplace.org anzusehen:

15.3. Sobald der Nutzungsvertrag durch die Kündigung von betterplace.org beendet wurde, darf die Organisation die Plattform auch mit anderen Plattform-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden.

16. Haftung der Organisation wegen einer Mittelfehlverwendung

Die Organisation ist verpflichtet, betterplace.org sämtliche Schäden zu ersetzen, die betterplace.org aus einer Mittelfehlverwendung durch die Organisation entstehen.

17. Sperrung von Projekten

betterplace.org ist berechtigt, unabhängig vom Recht ein Projekt zu beenden (infolge einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Organisation als Projektträger) und vom Recht ein Projekt nach Ziffer 14.3. abzubrechen, Projekte vorübergehend zu sperren. Die Sperrung betrifft z.B. die Möglichkeit, Inhalte auf der Projektseite auf der Plattform einzustellen oder zu ändern und Spenden einzuwerben und zu beantragen. Von diesem Recht wird betterplace.org insbesondere dann Gebrauch machen, wenn Dritte gegenüber betterplace.org die Verletzung von Gesetzen, Rechten Dritter, von Ziffer 4 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, von diesen Zusätzlichen Nutzungsbedingungen oder von den Grundsätzen von betterplace.orgdurch bestimmte Inhalte oder Nutzer anzeigen und sich diese Anzeige nicht als offensichtlich unrichtig erweist.

18. Auftritt auf der Plattform

Registrierte Organisationen legen auf der Plattform eigene Organisationsprofile und Projektseiten an, um sich und ihre Projekte darzustellen.

Die genauen Möglichkeiten ergeben sich aus der Funktionalität der Plattform.

Auf der Plattform sind alle Formen von Produktwerbung oder die Einzelansprache von anderen Nutzern zum Zwecke des Produktabsatzes unzulässig.

Für die Zulässigkeit von Inhalten, die eine Organisation auf der Plattform einstellt, gelten neben den hier vorliegenden Zusätzlichen Nutzungsbedingungen die Ziffern 4 und 5 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

19. Änderungen von Bedingungen

Diese Zusätzlichen Nutzungsbedingungen sind vom Februar 2022 und aktuell gültig.

betterplace.org behält sich vor, diese Zusätzlichen Nutzungsbedingungen jederzeit uneingeschränkt zu ändern, insbesondere um sie an gesetzliche oder technische Änderungen anzupassen. Die geänderten Bedingungen werden spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf dieser Webseite bekannt gegeben. Registrierte Nutzer werden spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail über anstehende Änderungen in Kenntnis gesetzt. betterplace.org bittet Dich daher, die jeweils aktuelle Version auf ihrer Webseite regelmäßig zu beachten. Widerspricht ein registrierter Nutzer der Geltung der neuen Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. betterplace.org wird den registrierten Nutzer in der E-Mail, die die geänderten Bedingungen enthält, auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung dieser Vierwochenfrist gesondert hinweisen.

Für Anregungen und Fragen zu den vorliegenden Zusätzlichen Nutzungsbedingungen von betterplace.org kannst du Dich jederzeit an unser Support-Team wenden:

gut.org gemeinnützige AG

– Projekte & Organisationen –

Schlesische Straße 26

D-10997 Berlin

support@betterplace.org