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Bundesgerichtshof & Kindeswohlgefährdung

PD Dr. Hans-Peter Dürr
PD Dr. Hans-Peter Dürr wrote on 17-10-2019

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss XII ZB 149/16 vom 23. 11. 2016 definiert:

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig.

Das erzeugt Probleme: Was ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, gibt es unerhebliche Schädigungen, was ist ziemliche Sicherheit? Es gibt eine Lösung: wir müssen diese Begriffe mit konkreten Werten füllen; KiMiss-Methodik liefert die Antwort: Der Verlust von Kindeswohl ist genau ein solches Maß.

Kindeswohlgefährdung ist auf der KiMiss-Skala definiert im Bereich von 73% bis 100% Kindeswohl-Verlust.
• Unterhalb dieses Bereichs definiert die KiMiss-Skala die Beeinträchtigung des Kindes (45% bis 73% Kindeswohl-Verlust), Benachteiligung des Kindes (23% bis 45% Verlust), und Verbesserungsbedarf bei den Eltern (bis 23% Verlust).
• Das Vorliegen einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung definiert die KiMiss-Skala oberhalb eines Kindeswohl-Verlusts von 100% - denn ab da sollte man nicht mehr von Kindeswohl reden.

Falls Sie Vortragsfolien hierzu mögen: KiMiss-Wissenschaften
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