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Frage des Monats

(Deleted User)
(Deleted User) wrote on 06-05-2019



Im Verlauf der Alzheimer-Krankheit verlieren die Betroffenen nicht nur ihr Gedächtnis, sondern leider auch ihre Entscheidungsfähigkeit. Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, kann nicht mehr bestimmen, wer die Rechtsgeschäfte tätigt, ob und welche medizinischen Behandlungen gemacht werden sollen, und wer im Todesfall erbt.
 
Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge
Deshalb sollte jeder eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellen sowie den letzten Willen formulieren. Alle Schriften sollten unbedingt dann verfasst werden, bevor Erkrankungen eintreten, die zur Entscheidungsunfähigkeit führen. Liegt eine Demenz-Diagnose vor, dann ist es ratsam im Frühstadium der Erkrankung alles zu regeln.
Mit der Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinische Versorgung durchgeführt werden soll, wenn man sich nicht mehr mitteilen kann. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine andere Person, den Patienten im Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit zu vertreten. Bevollmächtigte können beispielsweise eine häusliche Pflegekraft anstellen oder über das Bankkonto verfügen. Die Betreuungsverfügung dient der Festlegung einer Betreuerin oder eines Betreuers mit Entscheidungsbefugnis für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Der Umfang der Entscheidungsbefugnis wird in diesem Fall durch das Gericht bestimmt. Mit einem Testament legt man fest, welche Personen Erben sein sollen und wie das Vermögen aufgeteilt werden soll.
 
Voraussetzungen für die Wirksamkeit
Die Patientenverfügung setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus, sondern nur eine Entscheidungsfähigkeit*. Behandlungsmaßnahmen müssen darin konkret benannt sein - ärztliche Beratung kann und sollte man dazu in Anspruch nehmen. Die Patientenverfügung ist an keine Form gebunden und braucht nur handschriftlich unterzeichnet sein. Für eine gültige Vorsorgevollmacht müssen Patienten noch geschäftsfähig** sein. Auch wenn die eigenhändige Unterschrift formal genügt, ist eine von einer Notarin oder eines Notars errichtete Vollmacht durchsetzungsfähiger. Die Betreuungsverfügung setzt ein bestimmtes Einschätzungsvermögen der Patienten voraus und benötigt nur eine eigenhändige Unterschrift. Es gilt: Ohne Betreuungsverfügung wird eine Betreuerin oder ein Betreuer durch das Gericht eingesetzt. Ein Testament kann rechtsgültig in handschriftlicher Form oder bei einem Notariat niedergelegt werden. Die Errichtung des Testaments setzt die Testierfähigkeit*** der Patienten voraus. Ein ärztliches Attest kann Zweifel ausräumen. Liegt kein Testament vor, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.
 
*Entscheidungsfähig ist, wer den Sinn einer medizinischen Maßnahme erfassen kann.
**Geschäftsfähig ist, wer Rechtsgeschäfte wirksam abschließen kann, weil er keine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit hat. Demenz-Patienten verlieren ihre Geschäftsfähigkeit im Verlauf der Krankheit.
***Testierfähig ist, wer ein Testament wirksam errichten kann, weil er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Verfügungen einzusehen. 

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