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Ukraine-Hilfe e. V. Münster

wird verwaltet von K. Benker

Über uns

Kurzbeschreibung:
Unser Verein ist unter der Nr. 5522 im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. Wir arbeiten ausschließlich unpolitisch und gemeinnützig ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen unserer Satzung.

Satzung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ukraine-Hilfe e. V.“. Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der aktuell gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a. Der Verein fördert:

• die Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Kriegsopfer aus der Ukraine
• die internationale Gesinnung zur Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
• den Völkerverständigungsgedanken
• jedes bürgerschaftliche Engagement zur Bekräftigung der aufgeführten Zwecke
• das demokratische Staatswesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
• Projekte, die dem Verein im Rahmen seiner Zielsetzung dienlich sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins selbst und deren Angehörige erhalten in keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Vorbereitung und Durchführung konkreter Hilfsprojekte mit dem Schwerpunkt der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland, insbesondere in der Ukraine zum Beispiel in Form von
• Beschaffung, Transport und Verteilung von vor Ort benötigten Gütern, besonders medizinischem Zubehör, Kleidung, Spielzeug sowie Nahrungsmitteln an Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Kinderheimen, Kindergärten sowie direkt an betroffene Familien und Privatpersonen
• Hilfeleistung an behinderte, alte, kranke Menschen insbesondere in den Konfliktgebieten der Ukraine mit orthopädischen und medizinischen Hilfsmitteln sowie Hilfsgütern.

2. Vermittlung der Patenschaften und Gast-Aufenthalten aus dem Programm „Familien zu Familien“ insbesondere für sozial schwache Kinder, Waisenkinder, Straßenkinder, Familien und Privatpersonen vor allem aus den Konfliktgebieten der Ukraine
3. Unterstützung beim Transfer von Wissen und bei der Organisation von Austauschprogrammen, insbesondere bei der Organisation von Schüler- und Studentenaustausch-Programmen <
4. Unterstützung bzw. Zusammenarbeit mit anderen, gleich gearteten nationalen und internationalen Projektpartnern mit dem Ziel der Erziehung und Bildung nach dieser Satzung
5. Zielgerichtete Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik, zum Beispiel durch Infobriefe, Internetpräsenz, Vorträge, Symposien usw.

§ 3
Mitgliedschaft
3.1. Vollmitgliedschaft
Vollmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das Ziel des Vereins aktiv unterstützen. Die Vollmitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme durch den Vorstand. Der Austritt eines Vollmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein Vollmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Vollmitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese bestätigt den Beschluss oder hebt ihn auf. Das Vollmitglied ist zu der Versammlung schriftlich einzuladen und anzuhören.
3.2. Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die das Ziel des Vereins ideell, finanziell und durch andere Art von Leistungen unterstützen. Auch Privatpersonen und juristische Personen aus dem Ausland können Fördermitglied werden und sind im Sinne der Zielsetzung der Satzung ausdrücklich erwünscht.
Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
Der Austritt eines Fördermitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
Ein einfaches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung bestätigten Beschluss oder hebt ihn auf. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung schriftlich einzuladen und anzuhören.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung hauptamtlich tätig sein. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden und sind schriftlich zu protokollieren sowie vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 6
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes; der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt
2. die Entlastung des Vorstandes
3. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
4. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
5. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung und/oder Gründung von Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
7. Entscheidung über die Verwendung von Mitteln.
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die vorläufige Tagesordnung ist anzugeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Einberufung tagen. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern unabhängig von der Anzahl beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme; diese ist schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragbar.
Über die Beschlüsse und - soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich - auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7
Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge dazu sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt aus formalen Gründen vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks satzungsmäßiger Verwendung.
Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung, mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Münster, den 3. Juli 2015

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